Die Europäische Kommission hat am 04.10.2011 einen Leitfaden zur Anwendung von EU-Vergaberecht auf öffentlich-öffentliche Kooperationen veröffentlicht (vgl. SEC(2011) 1169 final). Sie erläutert darin die relevante EuGH-Judikatur. Nur eine klare Abgrenzung von inhouse-Modellen, öffentlichen Aufträgen im Sinne der Richtlinien 17\2004\EG und 18\2004\EG und Konzessionen vermag jedoch Rechtssicherheit herzustellen. Dafür hat der EuGH bereits mit dem Urteil Teckal (C-107\98) grundlegende Kriterien identifiziert. Es gilt nun im Detail zu klären, inwieweit EU-Vergaberecht rein öffentliche Kooperationen berührt.
Dem Urteil Teckal zufolge liegt kein öffentlicher Aufträge im unionsrechtlichen Sinne vor, wenn 1) die Gebietskörperschaft über die rechtlich von ihr verschiedene Person eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn 2) diese Person ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben. Eine nähere Verortung der Kriterien vollzog der Gerichtshof in den Fallentscheidungen Coditel (C-324-07), Carbotermo (C-340-04), Sea (C-573-07), Halle (C-26/03) und Hamburg (C-480-06).
Mit Blick auf mögliche Effizienzgewinne forcieren die europäischen Gesetzgeber seit längerem die Zusammenarbeit öffentlicher Stellen. Anreize dazu, insbesondere für kleinere Auftraggeber, schwinden aber, wenn aufwendige Vergabeverfahren anfallen. Sind doch bei einer inhouse-Erbringung lediglich die im AEUV festgeschriebenen Grundprinzipien zu berücksichtigen. Der VÖWG hält daher entsprechende Klarstellung im Zuge der Neuregelung öffentlicher Vergaben bzw. von Dienstleistungskonzessionen für unverzichtbar: Aus Verbandsperspektive führt nur eine generelle inhouse-Klausel nach dem Vorbild der EU-Verordnung (EG) 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (vgl. Art 5 Abs. 2) zu mehr Rechtssicherheit und wahrt gleichzeitig die Flexibilität öffentlicher Auftraggeber. Ausführlichere Information finden Sie hier.
Bild: G.Ferry/CJUE