Trilog-Einigung zur Clean Vehicles Directive vom Europäischen Parlament angenommen

Das Europäische Parlament hat am 18. April 2019 dem Ergebnis der Verhandlungen mit dem Rat zur Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Clean Vehicles Directive) zugestimmt.

Der VÖWG hat den legislativen Prozess auf europäischer Ebene seit November 2017 aktiv begleitet. Zu unseren Tätigkeiten zählten unter anderem die Formulierung von Änderungsanträgen in Koordination mit unseren Mitgliedern sowie das Treffen und der regelmäßige Austausch mit Abgeordneten zum Europäsichen Parlament sowie mit Vertretern der Ratsarbeitsgruppen.

Wir bitten um Ihre Rückmeldung, ob Sie seitens des VÖWG  eine aktive Begleitung der Umsetzung der Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge auf nationaler Ebene wünschen. Falls der VÖWG Ihre Interessen, als Mitglied, auf nationaler Ebene diesbezüglich einbringen soll, teilen Sie uns dies bitte per Kontaktaufnahme mit Theresa Doppelbauer (theresa.doppelbauer@voewg.at) mit.

Die zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament erzielte Einigung schreibt AuftraggeberInnen, die dem Vergaberecht unterliegen (öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber), bestimmte Quoten an sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen (Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, Lkws und Busse) in der Beschaffung vor. Die Richtlinie umfasst somit vor allem Bund, Länder, Gemeinden und öffentliche Unternehmen. Neben dem Kauf müssen auch Leasing, Anmietung und Mietkauf von Straßenfahrzeugen sowie Dienstleistungsaufträge und öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße die vorgegebenen Quoten erfüllen. Die überarbeitete Richtlinie gilt für Verkehrsdienste (Straße) des öffentlichen Verkehrs, der Personensonderbeförderung, der Bedarfspersonenbeförderung, der Müllabfuhr sowie zur Post- und Paketbeförderung. Jeder Mitgliedsstaat muss im Zuge der öffentlichen Auftragsvergabe das Erreichen der länderspezifischen Beschaffungsquoten sicherstellen.

Den vom Europäischen Parlament am 18. April 2019 angenommenen Text finden Sie hier.

Das nun vorliegende Ergebnis wird voraussichtlich in einigen Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 24 Monate Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.
Laufende Verträge sind von der Richtlinie nicht umfasst. Die Richtlinie ist nur auf neue Vergabeverfahren anzuwenden, die 24 Monate nach dem Erscheinen der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet werden. Werden Ausschreibungsverfahren also bereits vor Ende des Umsetzungszeitraums in nationales Recht eingeleitet, fallen sie nicht unter die Verpflichtungen der Richtlinie. Somit gelten die Quoten der Richtlinie für neu eingeleitete Verfahren, bei denen das Datum der Bekanntmachung nach dem Stichtag liegt. Der Stichtag wird voraussichtlich im Frühling/Sommer 2021 liegen. Der VÖWG hat sich dafür eingesetzt, dass dies klar geregelt wird und bestehende Verträge nicht betroffen sind.

Nachfolgend finden Sie ausführlichere Informationen zum Inhalt der Richtlinie.

Anwendungsbereich und Zeiträume:

Mit der Reform werden Mindestziele für saubere Pkws, leichte Nutzfahrzeuge, Lkws und Busse vorgegeben, die bei der öffentlichen Auftragsvergabe in den Jahren 2021 bis 2025 (erster Bezugszeitraum) bzw. 2026 bis 2030 (zweiter Bezugszeitraum) und danach einzuhalten sind. Dabei handelt es sich um Mindestanteile sauberer Fahrzeuge an der Gesamtanzahl aller Straßenfahrzeuge, die Gegenstand neuer öffentlicher Beschaffungs- oder Dienstleistungsaufträge sind.

Vorgegebene Quoten für Österreich

Die zu erreichenden Mindestquoten sauberer Fahrzeuge gelten als Durchschnitt aller Straßenfahrzeuge, die Gegenstand neuer öffentlicher Beschaffungs- und Dienstleistungsaufträge sind. Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass die vorgegebenen Quoten erfüllt werden. Dabei sollen sie die Möglichkeit haben, die Bemühungen zur Verwirklichung der Mindestziele in ihrem Hoheitsgebiet flexibel aufzuteilen (die Quoten also unterschiedlich zu verteilen). Bei der Verteilung der Bemühungen innerhalb eines Mitgliedstaats können verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, z.B. Unterschiede in der Wirtschaftskraft, Luftqualität, Bevölkerungsdichte, Merkmale der Verkehrssysteme, Strategien zur Dekarbonisierung des Verkehrs und zur Verringerung der Luftverschmutzung oder jegliche anderen relevanten Kriterien.

Definition „sauberes Fahrzeug“ und „emissionsfreies Fahrzeug“:

Bei leichten Nutzfahrzeugen und Pkws wird der Begriff „sauberes Fahrzeug“ durch CO2-Emissionsnormen definiert. Bei schweren Nutzfahrzeugen und Bussen ist es ein „sauberes Fahrzeug“, wenn alternative Kraftstoffe (Elektrizität, Wasserstoff, Erdgas (Methan / LNG / CNG), biologische, synthetische und paraffinische Brennstoffe, LPG) verwendet werden. Beschaffungen von Bussen und von Verkehrsdiensten mit Bussen müssen zudem zu einem gewissen Anteil durch emissionsfreie Fahrzeuge (Antrieb durch Elektrizität oder Wasserstoff) gedeckt werden. Umrüstungsmaßnahmen an Fahrzeugen (wodurch die Fahrzeuge diese Anforderungen erfüllen) können für die Zielerreichung angerechnet werden.

Die Hälfte der sauberen Busse müssen Nullemissionsfahrzeuge sein, d.h. nur Elektrizität oder Wasserstoff kommen für den Antrieb in Frage.

Anwendung auf neue Vergabeverfahren

Laufende Verträge werden nicht beeinträchtigt. Es wird festgehalten, dass die Richtlinie nur auf neue Vergabeverfahren anwendbar ist, die 24 Monate nach dem Erscheinen der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet werden. Werden Ausschreibungsverfahren also bereits vor Ende des Umsetzungszeitraums in nationales Recht eingeleitet, fallen sie nicht unter die Verpflichtungen der Richtlinie.
Der VÖWG hat sich dafür eingesetzt, dass dies klar geregelt wird und bestehende Verträge nicht betroffen sind.

Ausnahmen für Sonderfahrzeuge

Diverse Ausnahmen für Sonderfahrzeuge, u.a. mobile Krane, M1-Fahrzeuge zur Beförderung von Rollstühlen, Schneepflüge etc., werden festgelegt. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollen nicht für Fahrzeuge gelten, die speziell für die Durchführung von Arbeiten konzipiert und gebaut wurden und nicht für die Personenbeförderung oder den Gütertransport geeignet sind. Dazu gehören Fahrzeuge für die Straßeninstandhaltung wie z.B. Schneepflüge. Der VÖWG hat sich für die Ausnahme bestimmter Fahrzeuge, insbesondere auch Fahrzeuge des Winterdienstes, eingesetzt.

Bild: Fabio Sommaruga / pixelio.de