Jüngsten Angaben der Generaldirektion Binnenmarkt zufolge wird die Europäische Kommission Dienstleistungskonzessionen in das unionsrechtliche Konzept öffentlicher Ausschreibungen integrieren. Es ist kein eigenständiges Regelwerk – der VÖWG hatte wiederholt auf dessen nachteilige Wirkung hingewiesen – mehr in Planung. Eine Verknüpfung von Vergabe- und Konzessionsrecht auf europäischer Ebene erscheint jedoch gleichermaßen problematisch, weil dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu komplizierten nationalen Rechtsakten führt.
Ziel sei jedoch vielmehr eine einfache Regelung, welche die Vertragsprinzipien zur Geltung bringe. Die Etablierung adäquater Rechtsschutzinstrumente für unterlegene BewerberInnen genieße dabei Priorität, so die Kommission gegenüber CEEP. Die Richtlinie über Baukonzessionen (RL 93/37/EWG) diene als Orientierung. Die Kommission zielt darauf ab, den Wirkungsbereich der Regelung möglichst weit zu gestalten (inkl. Wassersektor, Energieverteilernetze etc.), wobei das Merkmal der ökonomischen Risikoübertragung auf ErbringerInnen für die Klassifizierung als Dienstleistungskonzession von entscheidender Bedeutung sein wird.
Ganze Sektoren betreffende Ausnahmen gelten derzeit als unwahrscheinlich, jedoch werden Personennah- und Flugverkehr nicht umfasst sein. Auch sollen Dienstleistungen, die im Rahmen eines Konzessionsmodells erbracht werden und die zeitlich begrenzt sind, nicht von vornherein unter das neue Regime fallen. Jedenfalls mit Problemen ist bei zeitlich unbegrenzten Konzessionen bzw. konzessionsähnlichen Strukturen zu rechnen. Ferner angedacht wird die Schaffung eines Inhouse-Tatbestandes sowie die Regelung von öffentlich-privaten und öffentlich-öffentlichen Partnerschaften.
Der VÖWG lehnt Legislativakte zu bzw. weitere unionsrechtliche Normierungen von Dienstleistungskonzessionen entschieden ab. Da sie nicht mit Dienstleistungsaufträgen vergleichbar sind, ist ihre Einbeziehung in das Regime der Vergaberichtlinien nach dem Vorbild der Dienstleistungsaufträge kritisch zu sehen. Die derzeitige Regelung durch Grundsätze des Primärrechts sowie laufende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs sorgt für Rechtssicherheit. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen unterliegt so bereits den Grundsätzen der Transparenz, des Gleichbehandlungsgebots und des Verbots der Diskriminierung.
Schwierigkeiten sind auch bei öffentlich-öffentlichen Partnerschaften zu erwarten. Diese stuft die Kommission ebenfalls als konzessionsähnliche Kooperationen ein. Schlimmstenfalls droht eine europaweite Ausschreibungspflicht ab einem Schwellenwert von rund 4,8 Mio. EUR.
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