Die Europäische Kommission hat mit einer Mitteilung zur Reform der EU-Beihilfenvorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) – inklusive Bericht über deren Anwendung seit 2005 – den nächsten Schritt zur Überarbeitung des sogenannten „Altmark-“ oder „Monti-Kroes-Pakets“ von 2005 gesetzt. Ziele sind eine Vereinfachung der Rechtsgrundlagen sowie eine verhältnismäßigere Behandlung der verschiedenen Arten von DAWI. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht-wirtschaftlicher Natur lässt die Kommission hierbei unberührt. Sie möchte nun erste Legislativvorschläge im Juli 2011 bekannt machen, da bestimmte Aspekte bis heute ungeklärt geblieben sind.
Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Altmark (C-280/00) von 2003 diente als Grundlage für die Verabschiedung des noch bis November 2011 geltenden Altmark-Pakets. Das Höchstgericht lieferte damals Abgrenzungskriterien, bei deren Vorliegen gemeinwirtschaftliche Ausgleichszahlungen nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind. Die Kommission erwägt zum einen, mehr Klarheit zu schaffen und zu vereinfachen, was geringe Beihilfen lokalen Umfangs und Ausgleichsbeiträge für soziale DAWI betrifft. Zum anderen hat EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia wiederholt bekräftigt, im EU-Beihilfenrecht einen stärkeren Zusammenhang zwischen Kosten und Effizienz sowie Qualität von DAWI, insbesondere im Falle groß angelegter kommerzieller, netzgebundener Services, herstellen zu wollen.
Der VÖWG begrüßt zwar die Absicht, auf Heterogenität bzw. Eigentümlichkeit von DAWI bzw. ihrer ErbringerInnen abstellen zu wollen, hat aber mit Blick auf die geplanten Kostenkontrollen bereits darauf hingewiesen, dass das vierte Kriterium aus dem Altmark-Urteil nur schwer erfüllbar ist. Es ist als Benchmark-Vergleich mit durchschnittlich gut geführten Unternehmen konstruiert. Gewinnorientierte Unternehmen operieren aber im Bereich sozialer DAWI kaum, weil diese per se nicht markttauglich sind.
Vielmehr steht der Verband für Flexibilität und plädiert dafür, dass 1.) die Obergrenze für DAWI-Freistellungen nicht mehr anhand der Höhe des Umsatzes des Gesamtunternehmens definiert wird, sondern auf das Volumen seiner spezifischen, lokalen DAWI-Aktivität abstellt. Nur so lassen sich Kosten und Effizienz im Beihilfenrecht für DAWI adäquat abbilden. Zudem wäre es sinnvoll, 2.) neben Krankenhausservices und Leistungen des sozialen Wohnungsbaus weitere soziale Dienstleistungen gänzlich von Schwellenwerten zu befreien. 3.) Weiteres Entbürokratisierungspotenzial sieht der VÖWG im Bereich der Berichtspflichten und wird mit allen Mitteln für deren Realisierung einstehen. Der Handlungsspielraum lokaler und regionaler Akteure muss jedenfalls erhalten bleiben.
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