EU-Beihilfenrecht: Angleichung der Kriterien für ÖPNV vorerst abgewendet

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2012 eine Überarbeitung der EU-Beihilfenregelung im Verkehrsbereich angekündigt. Ihr Vorschlag sah vor, dass Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr in das allgemeine EU-Beihilfenrecht überführt werden. Nach heftigen Debatten zwischen Rat der EU und Kommission präsentierte die irische Ratspräsidentschaft nun am 19. April 2013 einen Kompromisstext, der die Streichung der kontroversen Bestimmungen vorsieht. Der Vorschlag genießt breite Zustimmung unter den EU-Mitgliedstaaten. Die Position der Ratsarbeitsgruppe als auch der vorläufige Bericht des Wirtschafts- und Währungsausschusses des Europäischen Parlaments stellen die ablehnende Haltung auf eine solide Basis. Die Kommission hat sich in einer ersten informellen Reaktion einsichtig gezeigt. Es bleibt jedoch zu befürchten, dass der Vorschlag in der nächsten Legislaturperiode erneut aufgegriffen wird.

Das Beihilfewesen ist primärrechtlich, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), geregelt. Beihilfen sind vor ihrer Einführung bei der Kommission anzumelden (Notifizierung). Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen (Gruppenfreistellung) für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht freizustellen. Die Kriterien legt die Kommission selbst fest. Nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen sind aufzuheben oder umzugestalten und, soweit sie bereits gewährt wurden, zurückzufordern. Beihilfen, die den Erfordernisse der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen dienen, sind in Art. 93 AEUV geregelt und mit dem EG-Vertrag vereinbar. Diese Ausnahme vom Beihilfenverbot wird seit 3. Dezember 2009 durch die VO 1370/2007 (PSO-VO) konkretisiert.