Zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich

Mit dem von der EU-Kommission (EK) am 16. Jänner 2016 vorgestellten Vorschlag für eine Rechtsvorschrift über zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich, will die EU ihre Mitgliedstaaten verpflichten, Energieabkommen mit Drittstaaten vor deren Abschluss der Kommission vorzulegen. Der geplante Beschluss bezieht sich auf alle Abkommen zwischen einem oder mehreren EU-Ländern und einem oder mehreren nicht-EU-Staaten, deren Inhalt sich auf die Versorgungssicherheit und auf das Funktionieren des Binnenmarktes bezieht.

Davon betroffen sind aber auch nicht rechtsverbindliche politische Erklärungen und Absichtserklärungen, die sich auf die Auslegung von EU-Recht auswirken oder Bedingungen für die Energieversorgung schaffen, wie etwa Preise oder den Ausbau der Infrastruktur. Von dem Beschluss ausgenommen sind Abkommen im Nuklearbereich, die unter den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen. Nach derzeitigem EU-Recht müssen Energieabkommen erst nach ihrer Unterfertigung der EK übermittelt werden. Im Fall von Verhandlungen oder Neuverhandlungen von Energieabkommen mit Drittstaaten sollen die Mitgliedstaaten die EK zukünftig über ihre Absichten informieren und während des gesamten Verhandlungsprozesses über den Verlauf unterrichten. Ferner will die Kommission die Verträge verbindlich vorab prüfen und dabei Stellung beziehen. Bei Abschluss des Abkommens müssten die Anmerkungen der Kommission in allen Punkten berücksichtigt werden. Auch alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen mit Drittstaaten sollen der EK vorgelegt werden. Zudem möchte die EK den Anwendungsbereich der Vorschriften auf nicht rechtlich bindende Instrumente ausweiten, die dann nachträglichen geprüft werden sollen. Unterzeichnen Mitgliedstaaten Abkommen, die nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, kann die EK ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.