Die Europäische Kommission hat am 19. Mai 2016 eine Mitteilung zum Anwendungsbereich der EU-Beihilfevorschriften zur Förderung öffentlicher Investitionen veröffentlicht. Anhand dessen sollen Behörden und Unternehmen leichter erkennen können, wann öffentliche Fördermaßnahmen keiner beihilferechtlichen Genehmigung nach den EU-Vorschriften bedürfen.
Die Mitteilung erscheint im Kontext des Juncker-Investitionspakets und versucht klarzulegen, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Investitionen keine staatlichen Beihilfen darstellen, weil durch sie weder eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt noch eine Verdrängung privater Investitionen droht. Dies soll zu einer verstärkten Investitionstätigkeit und damit zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung beitragen.
Der veröffentlichte Text erläutert den Begriff der staatlichen Beihilfe anhand von praktischen Beispielen und gesammelten Entscheidungen der letzten Jahre. Darüberhinaus wird auf besonders wichtige Punkte eingegangen:
- Öffentliche Investitionen für den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur stellen keine staatliche Beihilfe dar, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht.
- Selbst wenn eine Infrastruktur mit Hilfe staatlicher Beihilfen gebaut wird, liegt keine Beihilfe für den Betreiber und die Nutzer vor, wenn diese einen marktüblichen Preis zahlen.
- Die EU-Beihilfenkontrolle konzentriert sich auf öffentliche Investitionen mit grenzübergreifenden Auswirkungen. So unterliegen öffentliche Zuwendungen für bestimmte kulturelle Aktivitäten, die nicht kommerzieller Art sind, nicht den Beihilfevorschriften.
- Wenn Behörden Waren oder Dienstleistungen auf der Grundlage von Ausschreibungsverfahren beziehen, die mit den EU-Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe im Einklang stehen, bietet dies grundsätzlich hinreichend Gewähr dafür, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt.
Die Mitteilung liegt zur Zeit lediglich in englischer Sprache vor. Sie können diese hier abrufen.