Am Donnerstag den 21. Juli 2016 verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil zur österreichischen Abschaffung der Energieabgabenrückvergütung (Rechtssache Dilly’s Wellnesshotel GmbH gegen Finanzamt Linz, C?493/14). Die Abgabenvergütung wurde 2011 für Dienstleistungsbetriebe abgeschafft, während Produktionsbetriebe weiterhin von der Abgabe freigestellt wurden.
Der EuGH erklärte nun die gewährte Beihilfe für illegal:
„Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel (107 und 108 AEUV) (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.“
Dem Urteil folgend darf die Neuregelung wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht angewendet werden und es verbleibt die vorherige Fassung des nationalen Gesetzes wonach auch Dienstleistungsbetriebe ein Recht auf Energieabgabenvergütung haben.
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