Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2017/2018

Vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesländer zur Kundmachung der Verordnung kommt es zu einer Verlängerung der Schwellenwerteverordnung bis 31.12.2018. Die entsprechende Änderung zur Verordnung aus dem Jahr 2012 wurde Mitte Juli erlassen und sieht neben der Ausdehnung des Geltungszeitraumes, welche wie bereits zuvor um weitere zwei Jahre erfolgt, keine weiteren inhaltlichen Neuerungen vor. Aus den Bundesländern Tirol und Vorarlberg ist bereits bekannt, dass eine Zustimmung vorliegt.

Im Falle einer Zustimmung werden somit die bekannten Erleichterungen bei der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich auch weiterhin in Anspruch genommen werden können. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen aus dem Dienstleistungs-, Bau- und Lieferbereich an Unternehmen ist somit weiterhin bis zu einem Wert von 100.000 Euro ohne Ausschreibung möglich. Durch die Verlängerung bleibt auch der Schwellenwert von 1 Mio. Euro für die Vergabe von Bauaufträgen im Zuge eines „nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung“ bestehen. Die Beibehaltung der Schwellenwerteverordnung ist als bedeutende Maßnahme für die regionale Wirtschaft und Städte sowie Gemeinden anzusehen, da der Verwaltungsaufwand enorm reduziert bleibt.

Die Schwellenwerteverordnung aus dem Jahr 2012 finden sie hier!