Die Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2017 beschlossen, gegen vier EU-Mitgliedsstaaten, darunter auch Österreich, ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unvollständiger Umsetzung der Europäischen Vergaberichtlinien einzuleiten. In der vorliegenden Aussendung möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, weil die volle Ausschöpfung der durch die neuen Richtlinien geschaffenen Möglichkeiten wichtig ist, um mit dem Geld der Steuerzahler mehr Wert zu erzielen und auf eine innovativere, nachhaltigere, inklusivere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft hinzuarbeiten.
Durch die drei 2014 verabschiedeten Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU) haben sich die Vergabeverfahren grundlegend verändert, die Vergabe öffentlicher Aufträge in Europa soll wirksamer und transparenter werden. Der Einsatz elektronischer Verfahren wird gefördert, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gestaltet sich die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen einfacher und kostengünstiger und Regierungen können bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen leichter Umwelt-, Gesellschafts- und Innovationsziele verwirklichen.
Die Kommissarin für den Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, El?bieta Bie?kowska, betont die Relevanz der neuen Richtlinien. Sie ermöglichen innovative, energie- und ressourcenschonenden Auftragsvergabe und fördern sozial integrative Ansätze. Flexibilität und Effizienz stehen dabei im Fokus und machen Ausschreibungen auch für KMU attraktiver.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Oktober 2017 ein Paket an Maßnahmen geschnürt, um die Behörden bei der vollen Ausschöpfung der Möglichkeiten zu unterstützen, die sich ihnen durch die neuen Regelungen bieten.
Die unvollständige Umsetzung verhindert jedoch immer noch, dass diese Möglichkeiten den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen schnellstmöglich und in vollem Umfang zugute kommen.
Die Kommission hat daher beschlossen, Österreich, Luxemburg, Slowenien und Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen unvollständiger Umsetzung der drei neuen Vergaberichtlinien zu verklagen. In Übereinstimmung mit Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die Kommission den Gerichtshof ersuchen, in Abhängigkeit von der betroffenen Richtlinie ein tägliches Zwangsgeld (in Höhe von 52.972 EUR, 42.377,60 EUR und 42.377,60 EUR für Österreich) aufzuerlegen, das vom Tag der Urteilsverkündigung an bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie und dem Inkrafttreten im jeweiligen nationalen Recht anfällt. Der Gerichtshof wird auch die endgültige Höhe des täglichen Zwangsgeldes festlegen, das jedoch nicht über dem Kommissionsvorschlag liegen darf.
Weitere Informationen:
– Zu den wichtigsten Beschlüssen in den Vertragsverletzungsverfahren vom November 2017 siehe MEMO/17/4767.
– Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 (Infografik).
– Zum EU-Vertragsverletzungsverfahren.
Foto: Erich Westendarp / pixelio.de