Trilog-Einigung zur Clean Vehicles Directive – Richtlinie zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Am 11. Februar 2019 haben das EU-Parlament und der Rat im Zuge der zweiten Trilog-Verhandlung eine vorläufige Einigung zur Clean Vehicles Directive (CVD) – Richtlinie zur Beschaffung emissionsfreier und emissionsarmer Straßenfahrzeuge in der öffentlichen Auftragsvergabe erzielt.

Mit der Reform werden Mindestziele für saubere leichte Nutzfahrzeuge, Lkws und Busse vorgegeben, die bei der öffentlichen Auftragsvergabe bis 2025 bzw. 2030 einzuhalten sind. Dabei handelt es sich um Mindestanteile sauberer Fahrzeuge an der Gesamtanzahl aller Straßenfahrzeuge, die Gegenstand neuer öffentlicher Beschaffungs- oder Dienstleistungsaufträge sind.

Der Text enthält auch eine neue Definition des Begriffs „sauberes Fahrzeug“. Bei leichten Nutzfahrzeugen wird der Begriff „sauberes Fahrzeug“ durch CO2-Emissionsnormen definiert. Bei schweren Nutzfahrzeugen und Bussen ist es ein „sauberes Fahrzeug“, wenn alternative Kraftstoffe verwendet werden.

Der Anwendungsbereich der RL wird auf weitere Beschaffungsverfahren ausgeweitet. Die neuen Vorschriften gelten für ein breiteres Spektrum von Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Straßenverkehrsdienste, Sonderpersonenverkehrsdienste, die Müllabfuhr/Abfallentsorgung sowie Post- und Paketzustelldienste. Neben Verträgen über den Kauf von Straßenfahrzeugen, sind auch Verträge über das Leasing, die Miete oder den Mietkauf von Straßenfahrzeugen vom Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst.

Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um nationale Vorschriften zu erlassen. Sie müssen der Kommission alle drei Jahre über die Umsetzung der Vorschriften Bericht erstatten, wobei der erste Bericht bis zum 18. April 2026 vorzulegen ist.

Nächste Schritte:
Der Vorsitz wird die vorläufige Einigung dem Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rates vorlegen. Die formale Abstimmung und somit die Genehmigung sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat wird voraussichtlich Ende März/April erfolgen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird voraussichtlich im Sommer/Herbst 2019 erfolgen.

Die Kommission hat ihren Vorschlag zur Richtlinie im November 2017 als Teil ihres zweiten Mobilitätspakets vorgelegt.

Das nun vom EU-Parlament und vom Rat erzielte Ergebnis bedeutet eine kleine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag, stellt aber die öffentliche Beschaffung und öffentliche Dienstleister dennoch vor Herausforderungen.

Nachfolgend die wesentlichen Punkte der erzielten Einigung:

  • Laufende Verträge werden nicht beeinträchtigt. Es wird festgehalten, dass die RL nur auf neue Vergabeverfahren anwendbar ist, die 24 Monate nach dem Erscheinen der RL im Amtsblatt eingeleitet werden. Werden Ausschreibungsverfahren also bereits vor Ende des Umsetzungszeitraums in nationales Recht eingeleitet, fallen sie nicht unter die Verpflichtungen der RL.
    Der VÖWG hat sich dafür eingesetzt, dass dies klar geregelt wird und bestehende Verträge nicht betroffen sind.
  • Umrüstungsmaßnahmen an Fahrzeugen (wodurch die Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen) können für die Zielerreichung angerechnet werden.
  • Diverse Ausnahmen für Sonderfahrzeuge, u.a. mobile Krane, M1-Fahrzeuge zur Beförderung von Rollstühlen, Schneepflüge etc., werden festgelegt. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollen nicht für Fahrzeuge gelten, die speziell für die Durchführung von Arbeiten konzipiert und gebaut wurden und nicht für die Personenbeförderung oder den Gütertransport geeignet sind. Dazu gehören Fahrzeuge für die Straßeninstandhaltung wie z.B. Schneepflüge. Der VÖWG hat sich für die Ausnahme bestimmter Fahrzeuge, insbesondere auch Fahrzeuge des Winterdienstes, eingesetzt.
  • Die Umsetzungsfrist der RL beträgt nun 24 Monate (das EU-Parlament ging mit 18 Monaten in die Verhandlung, der Rat mit 30 Monaten Umsetzungsfrist).
    • Ab Veröffentlichung im Amtsblatt (voraussichtlich Sommer/Herbst 2019) hat der Gesetzgeber 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Beschaffungsvorschriften werden daher voraussichtlich ab Sommer/Herbst 2021 gelten.
    • Die Mitgliedsstaaten müssen nach 36 Monaten einen ersten Bericht bzgl. der Umsetzung der RL bei der EU-Kommission abliefern.
  • Definition: Ein sauberes Straßenfahrzeug im Schwerfahrzeug-Bereich (N2, N3, M3) muss der Definition in der RL für einen Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (2014/94/EU) entsprechen. Darunter fallen folgende Antriebsarten: Elektrizität, Wasserstoff, Erdgas (Methan / LNG / CNG), biologische, synthetische und paraffinische Brennstoffe, LPG.

Die Hälfte dieser sauberen Straßenfahrzeuge muss allerdings ein Nullemissionsfahrzeug sein, d.h. nur Elektrizität oder Wasserstoff.

  • Die Höhe der Beschaffungsziele für Busse wurde für Österreich im Vergleich zum Kommissionsvorschlag leicht reduziert:
    • Bis 2025: 45% (anstelle von 50%) Anteil saubere Busse
    • Bis 2030: 65% (anstelle von 70%) Anteil saubere Busse
    • 50% von diesen Fahrzeugen müssen allerdings jeweils Null-Emissionsfahrzeuge  sein
  • Die Höhe der Beschaffungsziele für Leichtfahrzeuge (M1, M2, N1) wurde für Österreich im Vergleich zum Kommissionsvorschlag geringfügig erhöht:
    • Bis 2025/2030 jeweils 38,5% (anstelle von 35%)
  • Die Höhe der Beschaffungsziele für schwere Nutzfahrzeuge/Lkws (N2, N3) ist für Österreich im Vergleich zum Kommissionsvorschlag gleich geblieben:
    • Bis 2025: 10%
    • Bis 2030: 15%

Die zu erreichenden Mindestquoten sauberer Fahrzeuge gelten als Durchschnitt aller Straßenfahrzeuge, die Gegenstand neuer öffentlicher Beschaffungs- und Dienstleistungsaufträge sind. Insbesondere bei den Bussen hatte sich der VÖWG für deutlich niedrigere Quoten eingesetzt. Viele Mitgliedsstaaten vertraten aber eine sehr ambitionierte Vorgehensweise und plädierten für die Beibehaltung oder sogar Erhöhung der Mindestquoten.

  • ÖPNV: Positiv zu bewerten ist eine neue Erwähnung der Notwendigkeit der Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs als Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität und der Emissionsreduktion, sowie das Eingeständnis, dass der ÖPNV nur einen kleinen Beitrag zu den CO2-Emissionen leistet. Erwähnt wird zudem die Erhöhung von Förderungen für den Ausbau und die Erneuerung der Flotten des öffentlichen Verkehrs.
  • 2027 soll die EU-Kommission die Richtlinie evaluieren und ggf. Zielanpassungen vornehmen.