Eine Beschwerde des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (WLV) gegen einen Zurückweisungsbescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT), wurde vom Verwaltungsgericht des Landes Wien dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland hatte sich an das Verwaltungsgericht gewandt, nachdem ihm das BMNT einen Antrag auf die Anpassung des Aktionsprogrammes Nitrat nicht stattgab. Im Zuge des Verfahrens ging es schwerpunktmäßig um die Frage, ob der WLV als Wasserversorger ein Recht darauf hat, dass seine für die nordburgenländische Bevölkerung genutzten Grundwasserressourcen durch (gesetzliche) Regelungen so zu schützen sind, dass der Nitratgrenzwert von 50mg/l nicht überschritten wird, und ob der WLV diesbezüglich erforderliche Anpassungen auch einfordern kann. Am 3.10. erging schließlich das Urteil des EuGHs, in dem der Argumentation des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland, welcher durch den Rechtsanwalt Dr. Christian Onz und DI Dr. Helmut Herlicska vertreten wurde, vollinhaltlich recht gegeben wurde.
EuGH-Urteil im Sinne des Grundwasserschutzes
In dem europaweit geltenden Urteil wurde festgestellt, dass sich ein öffentlicher Wasserversorger, genauso wie ein Einzelner oder eine Gemeinde als öffentliche Körperschaft, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf die EU Nitratrichtlinie (EURLexNr: 91/676/EWG) berufen können, wenn sie von einer Verunreinigung des Grundwassers betroffen sind, etwa weil sie in der Nutzung eigener Brunnen zur rechtmäßigen Trinkwassergewinnung behindert werden. Außerdem wurde festgehalten, dass durch die jeweiligen nationalen Umsetzungen der EU-Nitratrichtlinie dafür gesorgt werden muss, dass eine Belastung des Grundwassers mit mehr als 50 mg/l Nitrat verhindert oder beseitigt wird, wenn die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zu dieser Verunreinigung beiträgt.
Weiters müssen die EU-Mitgliedstaaten alle vier Jahre wirksam überprüfen, ob die bestehenden Aktionsprogramme zur Umsetzung der Richtlinie ausreichen, um ebenjene Belastung des Grundwassers mit mehr als 50 mg/l Nitrat zu verhindern oder zu beseitigen. Sollte dem nicht der Fall sein, müssen alle zusätzlich erforderlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen werden.
Ebenfalls festgehalten wurde, dass die innerstaatlichen Gerichte die Beurteilung der Wirksamkeit der Aktionsprogramme und die Entscheidungen betreffend zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen überprüfen können müssen.
Um eine zielgerichtete Umsetzung hin zu einem nachhaltigen Grundwasserschutz möglichst bald zu erreichen, werden vom Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland eine Reihe konkreter Forderungen aufgestellt, die in einem Forderungskatalog zusammengestellt sind.
Hier gelangen Sie zum Urteil des EuGHs sowie zum Forderungskatalog des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland.