Der VÖWG veranstaltet in Kooperation mit dem Österreichischen Städtebund und den Wiener Linien eine hybride Veranstaltung zum Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz, welches die „Clean Vehicles Directive“ in Österreich umsetzt:
„Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) und Erfassungsgemeinschaften in der Praxis“
am Freitag, 21. Oktober 2022, 09:00 bis 12:00 Uhr
Wiener Linien (Direktion, Raum 1.301, Erdbergstraße 202, 1030 Wien) oder virtuell
Der Österreichische Städtebund hat ein Rechtsgutachten zu praktischen Anwendungsfragen betreffend die Erfüllung des Straßenfahrzeugbeschaffungsgesetzes in Auftrag gegeben. Das Ergebnis des Rechtsgutachtens wird im Zuge des ersten Programmpunktes von RA Berthold Hofbauer (Heid und Partner Rechtsanwälte) vorgestellt. Im zweiten Teil wird der Fokus auf Erfassungsgemeinschaften gelegt. Christoph Schaaffkamp (KCW) und Michael Zane-Svoboda (VOR) werden über das Thema der Zuständigkeit sprechen, u.a. werden die Fragen „Wer ist in der Praxis zuständig und betroffen (Gemeinde/Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft-VVOG)“ sowie „Wer muss was tun/in die Wege leiten?“ behandelt. RA Hofbauer wird auch in diesem Programmpunkt die rechtliche Perspektive von Erfassungsgemeinschaften erläutern.
Das Programm finden Sie hier. |
Hintergrund: Das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) ist seit 28.07.2021 in Österreich in Kraft. Es handelt sich um die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 („Clean Vehicles Directive“) und verpflichtet öffentliche Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen iSd BVergG 2018 bzw des BundesVergGKonz 2018, bei der Beschaffung bzw. dem Einsatz von Straßenfahrzeugen in fünfjährigen Bezugszeiträumen eine Mindestquote an „sauberen“ Straßenfahrzeugen zu erreichen. Der erste Bezugszeitraum läuft von 3. August 2021 bis Ende 2025. Beschaffungen, die vor dem 02.08.2021 kundgemacht wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des SFBG. § 5 Abs 2 des Gesetzes sieht die Möglichkeit einer sog. „Erfassungsgemeinschaft“ vor, die gem. § 2 Abs 3 SFBG als „Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß § 5 vereinbaren“ definiert ist. |