Der deutsche Bundesfinanzhof (BHF) bittet den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften gegen unionsrechtliche Beihilferegelungen (Art 107, 108 AEUV) verstößt. Der diesbezügliche Beschluss wurde vor Kurzem vom BHF veröffentlicht. Folglich wäre es für Kommunen und kommunale Unternehmen nicht mehr möglich, im Rahmen ihrer Konzernstrukturen steuerliche Vorteile durch die Durchführung eines Verlustausgleiches in Anspruch zu nehmen. Durch die Rechtsinstitution des steuerlichen Querverbundes können nämlich kommunale Unternehmen, im Rahmen von Konzernstrukturen ähnliche steuerliche Vorteile nutzen, wie sie auch bei Körperschaften des Privatrechts bestehen. Begünstigt werden dürfen dabei nur jene Verluste, welche die öffentliche Hand trägt.
Zur Ausgangssituation:
Im derzeitig anhängigen Verfahren, handelt es sich bei der Klägerin um ein Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Diese ist als 100-prozentige Tochtergesellschaft einer Gebietskörperschaft als kommunale Eigengesellschaft zu qualifizieren. Die Klägerin betreibt weiters eine Schwimmhalle, wobei ihr diese Tätigkeit dauerhaft Verluste einbringt. Bisher handhabte die Klägerin es so, dass sie bei steuerlichen Verrechnungen, die Gewinne aus der Energieversorgung mit den Verlusten aus dem Bäderbetrieb verrechnete. Diese Ergebniszusammenfassung wurde von der Finanzverwaltung mit der Begründung als unzulässig eingestuft, dass es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft, eine Gebietskörperschaft, handle. Die Möglichkeit einer Ergebniszusammenfassung der Einnahmen aus dem Energieunternehmen mit den Verlusten aus dem Badebetrieb wurden hier also verwehrt. Daraufhin berief sich die Klägerin auf eine Gesetzeslücke (im deutschen Recht), welche es ermöglichte, in den Jahren vor 2009 eine uneingeschränkte Ergebnisverrechnung zu erzielen. Bei der Behandlung des Rechtsstreits stieß sich der Bundesfinanzhof an der Frage, ob die steuerlichen Vorteile, welche ja explizit nur „öffentlichen Unternehmen“ zukommen, aufgrund der selektiven Begünstigung nicht ein Verstoß der unionsrechtlichen Beihilferegelungen darstellen und wandte sich damit in weiterer Folge an den EuGH.
Einschätzung:
Ob unionsrechtlich verpflichtend vorgegebene Beihilferegelungen durch die Steuerbegünstigung verletzt wurden, hatte man in Deutschland bereits bei der Kodifizierung des – dort einschlägigen – Jahressteuergesetzes (JStG) erstmalig geprüft und verneint. Weiters stellt der steuerliche Querverbund eine Praxis dar, die zwar erst nach Erlass des unionsrechtlichen Beihilferahmens kodifiziert wurde, aber bereits davor praktiziert wurde, weshalb man von einer Altbeihilfe ausgehen kann. Eine solche wäre von der in Art 107 AEUV normierten Regelung zu Beihilfen ausgenommen. Bejaht der EuGH im gegebenen Fall jedoch das Vorliegen einer Beihilfe, wäre die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt in weiterer Folge von der Europäischen Kommission zu treffen.
Die Ermöglichung des Ausgleiches dauerdefizitärer Verluste durch den Betrieb eines Schwimmbades, ergeben sich aus dessen gesundheitspolitischen Charakter als Teilaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge. Von einer selektiven Begünstigung gegenüber Privaten kann unseres Erachtens daher keine Rede sein. Dem Verfahren kommt jedenfalls grundsätzliche Bedeutung für Kommunen und kommunale Unternehmen zu.
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