Zu den bisherigen Corona Regelungen treten mit 25.01.2021 vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschusses – die folgenden Neuerungen in Kraft:
- Verlängerung des Lockdowns bis vorerst 3. Februar 2021
- Vergrößerung des Mindestabstands auf 2 Meter
- FFP2-Masken – Pflicht (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) für folgende Bereiche:
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Fahrgemeinschaften
- Seil- und Zahnradbahnen
- Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (sofern geöffnet) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
- Märkte (indoor und outdoor)
- Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
- Gastronomie – sofern geöffnet
- Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet
Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren. Kinder ab 6 Jahren können stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz verwenden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken.
- Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:
- ArbeitnehmerInnen mit Kontakt zu KundInnen (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
- LehrerInnen und ElementarpädagogInnen bei Kontakt zu SchülerInnen
- Lagerlogistik, wenn MitarbeiterInnen den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
- Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
- Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)
Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu PatientInnen bzw. BewohnerInnen) vorgeschrieben.
- Kultur: Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive bleiben vorerst weiter geschlossen. Für Bibliotheken ist künftig Click&Collect möglich.
- Freizeit: Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen.
- Sport: Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), die 10-m2-Regel ist einzuhalten. Künftig muss zudem ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden.
Durchgehend aktualisierte Informationen finden Sie hier.