Die Europäische Kommission hat am 16. März 2026 zwei neue beihilferechtliche Regelungswerke für den Land- und multimodalen Verkehr beschlossen: die Verkehrs-Gruppenfreistellungsverordnung (TBER) sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen für den Landverkehr und multimodalen Verkehr (LMTG). Beide Instrumente gelten ab 30. März 2026, die TBER ist bis 31. Dezember 2034 befristet. Der neue Rahmen ersetzt die bisherigen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen aus dem Jahr 2008.
Die TBER nimmt bestimmte Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr unter festgelegten Voraussetzungen von der ex-ante-Notifikationspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV aus. Für Maßnahmen, die nicht unter diese Freistellung fallen, bleibt eine vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission erforderlich. Diese Maßnahmen werden auf Grundlage der neuen LMTG geprüft. Der neue Rahmen verbindet damit die Freistellung bestimmter Beihilfekategorien mit der beihilferechtlichen Prüfung nicht freigestellter Maßnahmen.
Inhaltlich erweitert die Europäische Kommission den bisherigen Fokus auf den Eisenbahnsektor und bezieht nachhaltigere Landverkehrsformen sowie multimodale Lösungen stärker ein. Erfasst werden insbesondere Investitionsbeihilfen für Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr, multimodale Umschlaganlagen, Güterterminals, betriebliche Gleisanschlüsse, Fahrzeuge für den betrieblichen Schienen- oder Binnenschiffsverkehr, intermodale Ladeeinheiten sowie Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität und zur Modernisierung des nachhaltigen Landverkehrs. Hinzu kommen Betriebsbeihilfen zur Verringerung externer Kosten des Verkehrs sowie für neue kommerzielle Verbindungen im Schienen- und Binnenschiffsgüterverkehr.
Auch für die österreichische Verwaltungspraxis liegt damit ein neuer Referenzrahmen vor. Freigestellte Maßnahmen unterliegen zwar nicht der ex-ante-Notifizierung, Mitteilungs-, Transparenz-, Berichts- und gegebenenfalls Evaluierungspflichten bleiben jedoch weiterhin zu beachten. Unberührt bleiben Regelungen zum öffentlichen Personenverkehr auf Schiene und Straße (PSO). Maritime Schifffahrt und Luftfahrt fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Regelungen.
Der VÖWG hat sich bereits 2024 im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu den damaligen Entwürfen eingebracht. Nach erster Einschätzung findet sich ein Aspekt dieser Stellungnahme in der neuen TBER teilweise wieder: Die Methodik zu externen Kosten kann nun auch zur Abdeckung von Betriebskosten im Zusammenhang mit der Infrastrukturnutzung herangezogen werden. Weitergehende Forderungen des VÖWG, insbesondere zur Förderintensität und zu breiteren Investitionshilfen für neues Rollmaterial, wurden jedoch nicht vollständig aufgegriffen.
Relevante Links
Kommunikation der EU zu TBER und LMTG
TBER
LMTG
Factsheet der European Commission
Q&A der European Commission
VÖWG Stellungnahme 2025